OGH 4Ob96/92 (RS0079013)

OGH4Ob96/9224.11.1992

Rechtssatz

Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann. Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechende jüngerer Priorität.

Normen

UWG §9 A
UWG §9 B1
UWG §9 B2
UWG §9 B4
UWG §9 B5

4 Ob 96/92OGH24.11.1992

Veröff: ÖBl 1993/21

4 Ob 1079/92OGH15.12.1992

nur: Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner. (T1)

4 Ob 35/93OGH20.04.1993

Veröff: RdW 1993,366 = ÖBl 1993,245 = GRURInt 1994,535

4 Ob 77/95OGH07.11.1995
17 Ob 11/07bOGH10.07.2007

nur: Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag enthält einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann. (T2); Beisatz: Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00096_9200000_002

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