4 Ob 96/92 | OGH | 24.11.1992 |
Veröff: ÖBl 1993/21 |
4 Ob 1079/92 | OGH | 15.12.1992 |
nur: Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner. (T1) |
4 Ob 35/93 | OGH | 20.04.1993 |
Veröff: RdW 1993,366 = ÖBl 1993,245 = GRURInt 1994,535 |
4 Ob 77/95 | OGH | 07.11.1995 |
17 Ob 11/07b | OGH | 10.07.2007 |
nur: Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag enthält einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann. (T2); Beisatz: Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00096_9200000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)