OGH 8Ob645/92 (RS0069902)

OGH8Ob645/9212.11.1992

Rechtssatz

Der Vormieter ist nur dann berechtigt vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Im Streitfall trifft ihn dafür die Beweislast.

Normen

MRG §27 Abs1 Z1

8 Ob 645/92OGH12.11.1992
1 Ob 606/93OGH19.10.1993

Auch; Beisatz: Ohne Belang ist es für die Ersatzfähigkeit, ob der Vormieter oder Vorpächter den Aufwand für die Investitionen bzw die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände selbst getragen hat oder sie ihm von dritter Seite ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wurden. Überlässt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann. (T1)

5 Ob 78/12zOGH02.10.2012

Vgl

5 Ob 198/17dOGH20.11.2017
4 Ob 79/18yOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0080OB00645_9200000_001

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