OGH 5Ob1082/92 (RS0083321)

OGH5Ob1082/9210.11.1992

Rechtssatz

Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben die äußere Erscheinung eines Hauses beeinträchtigt, betrifft Besonderheiten des Einzelfalles. Eine generelle Aussage, daß dies auf modern gestaltete, keinen besonderen Stil aufweisende Wohnhausanlagen nicht zutreffen könne, läßt sich nicht machen; dabei spielt - unabhängig vom Alter und der Stilrichtung der Gebäude - auch die Einheitlichkeit der Gestaltung aller Teile einer Wohnhausanlage eine Rolle.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2 Z2

5 Ob 1082/92OGH10.11.1992

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB01082_9200000_003