OGH 12Bkd3/92 (RS0054958)

OGH12Bkd3/929.11.1992

Rechtssatz

Als eine Beeinträchtigung der Würde und des Ansehens des Standes ist jedes schuldhafte Verhalten anzusehen, durch das die Wertschätzung und das Ansehen, die der Stand als solcher und jeder Rechtsanwalt vermöge seiner Zugehörigkeit zu beanspruchen befugt sind, gefährdet werden. Dringt der Verstoß eines Rechtsanwaltes zur Kenntnis weiterer Kreise und ist der Inhalt geeignet, den gesamten Stand in Mißkredit zu bringen, dann ist die Standesehre beeinträchtigt, selbst wenn es sich bei dem Verstoß in erster Linie um einen solchen gegen die Berufspflichten gehandelt haben sollte.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 A

12 Bkd 3/92OGH09.11.1992
16 Bkd 2/95OGH06.11.1995

nur: Als eine Beeinträchtigung der Würde und des Ansehens des Standes ist jedes schuldhafte Verhalten anzusehen, durch das die Wertschätzung und das Ansehen, die der Stand als solcher und jeder Rechtsanwalt vermöge seiner Zugehörigkeit zu beanspruchen befugt sind, gefährdet werden. (T1)

9 Bkd 8/95OGH25.03.1996

Vgl auch

3 Bkd 4/96OGH16.12.1996

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_012BKD00003_9200000_001

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