Normen
AußStrG §1 B1
WEG §20
WEG §26 Abs1 Z5
5 Ob 85/92 | OGH | 27.10.1992 |
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Keine Verweisung in das besondere außerstreitige Verfahren hat bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen (§ 20 WEG) zu erfolgen. § 26 Abs 1 Z 5 WEG sieht daher nur in den Angelegenheiten der Zulässigkeit eines vereinbarten oder der Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen unter Hinweis auf § 19 Abs 2 WEG das Außerstreitverfahren vor, nicht aber zur Prüfung der Rechtswirksamkeit eines § 20 WEG widersprechenden Vertrages. Es bleibt dann bei dem Grundsatz des § 1 AußStrG, wonach das außerstreitige Verfahren nur dort Platz greift, wo es ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig durch gesetzliche Anordnung anzuwenden ist.
Normen
AußStrG §1 B1
WEG §20
WEG §26 Abs1 Z5
5 Ob 85/92 | OGH | 27.10.1992 |
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_001
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