OGH 5Ob85/92 (RS0083417)

OGH5Ob85/9227.10.1992

Rechtssatz

Entscheidend für den Auftrag zur Legung neuer Abrechnungen ist es, ob die bisher gelegten Rechnungen nicht dem Gebot entsprechen, dem einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer die Prüfung der pflichtgemäßen Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Aufgaben nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermöglichen (so schon 5 Ob 100/89), wobei mit bruchstückhaften Ergänzungen nicht das Auslangen gefunden werden kann (so schon 5 Ob 1049/92).

Normen

WEG 1975 §17
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §34

5 Ob 85/92OGH27.10.1992
5 Ob 167/03zOGH23.03.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/42

5 Ob 274/08tOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG hat sich stets auf die Liegenschaft zu beziehen. Sie hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen-und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann. (T1); Beisatz: Ob als Ergebnis der Abrechnung einzelne Objekte oder aber in Zusammenfassung mehrerer Objekte ein einzelner Wohnungseigentümer gewählt wird, macht keinen Unterschied. Die Zusammenfassung einer Abrechnung für konkrete Wohnungseigentümer anstelle von einzelnen Objekten ist nicht gesetzwidrig. (T2)

5 Ob 232/09tOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck der Rechnungslegungspflicht. (T3)

5 Ob 14/16vOGH23.02.2016

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 163/16fOGH01.03.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/31

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_005

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