OGH 11Bkd6/92 (RS0056097)

OGH11Bkd6/9219.10.1992

Rechtssatz

Es gilt als anerkannte kollegiale Pflicht, dass ein Rechtsanwalt Briefe eines Kollegen innerhalb angemessener Frist zu beantworten hat. Es ergibt sich dies zwar nicht aus einer ausdrücklichen Vorschrift oder den "RL-BA 1977", sondern aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung (AnwBl 1984,616 ua).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

11 Bkd 6/92OGH19.10.1992
14 Bkd 14/97OGH17.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Eine einmalige telefonische Antwort, stellt keine von einer disziplinären Verantwortung enthebende gehörige Beantwortung für insgesamt vier Schreiben dar. (T1)

16 Bkd 6/00OGH09.10.2000

Beisatz: Hier: § 3 DSt. (T2)

11 Bkd 7/06OGH07.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Insgesamt vier schriftliche Anfragen wurden unbeantwortet gelassen und mehrere telefonische Ersuchen um Rückruf ignoriert. (T3); Beisatz: Die Voraussetzungen des § 3 DSt sind nicht gegeben. (T4)

14 Bkd 12/07OGH14.04.2008

Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert § 18 RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T5)

27 Ds 1/17dOGH15.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19921019_OGH0002_011BKD00006_9200000_001