OGH 11Os105/92 (RS0088079)

OGH11Os105/9213.10.1992

Rechtssatz

Der Verfall steht zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf dann außer Verhältnis, wenn zwischen der Verfallsstrafe und den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Mißverhältnis besteht.

Normen

FinStrG §17 Abs6

11 Os 105/92OGH13.10.1992

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0110OS00105_9200000_001

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