Rechtssatz
§ 367 Abs 2 ASVG verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens in jenem Umfang, in dem sie eine Bescheidpflicht über die Zuerkennung der Leistung trifft. Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam.
10 ObS 87/99p | OGH | 04.05.1999 |
Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T1) |
10 ObS 96/00s | OGH | 25.07.2000 |
nur: Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muß ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T3) |
10 ObS 65/02k | OGH | 18.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG. (T5) |
3 Ob 248/05z | OGH | 29.03.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aufrechnung nach § 329 ASVG. (T6); Beisatz: Eine bloße Mitteilung des Versicherungsträgers kann einen zu erlassenden Bescheid nicht substituieren. (T7); Veröff: SZ 2006/42 |
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00235_9200000_003