OGH 4Ob541/92 (RS0045268)

OGH4Ob541/9229.9.1992

Rechtssatz

§ 273 ZPO ist ausschließlich eine Beweisbefreiungsnorm. Bereits zur Frage der Höhe des Betrages (bei Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO auch zum Grund des Anspruches) aufgenommene Beweismittel und diesbezügliche Beweisergebnisse müssen berücksichtigt werden. Materiellrechtlich ist der Rahmen des Ermessens durch die Vorschriften des materiellen Rechts vorgegeben, die über den Umfang einer Forderung bestehen.

Normen

ZPO §273

4 Ob 541/92OGH29.09.1992
1 Ob 37/12sOGH22.06.2012

Auch; nur: § 273 ZPO ist ausschließlich eine Beweisbefreiungsnorm. Bereits zur Frage der Höhe des Betrages (bei Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO auch zum Grund des Anspruches) aufgenommene Beweismittel und diesbezügliche Beweisergebnisse müssen berücksichtigt werden. (T1)

1 Ob 84/14fOGH17.06.2014

Auch

1 Ob 92/19iOGH27.05.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_002