Normen
ArbVG §105 Abs1
9 ObA 185/92 | OGH | 16.09.1992 |
9 ObA 30/18d | OGH | 28.06.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00185_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG kann stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Parteien wieder einigen, oder das Arbeitsverhältnis vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet. (§ 48 ASGG).
Normen
ArbVG §105 Abs1
9 ObA 185/92 | OGH | 16.09.1992 |
9 ObA 30/18d | OGH | 28.06.2018 |
Auch |
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00185_9200000_001
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