OGH 7Ob587/92 (RS0012562)

OGH7Ob587/923.9.1992

Rechtssatz

Der Vorerbe ist zum Abschluss auch langfristiger Bestandverträge über das Substitutionsgut - auch gegen den Willen des Nacherben ( NZ 1930,142 ) - berechtigt; diese erlöschen nicht ipso iure mit dem Recht des Vorerben.

Normen

ABGB §613
ABGB §1120 Aa

7 Ob 587/92OGH03.09.1992
5 Ob 182/00aOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Im Rahmen des Nutzungsrechtes kann der Vorerbe auch längerfristige Bestandverträge abschließen. (T1); Beisatz: Ob diese mit dem Recht des Vorerben eo-ipso erlöschen, ist strittig, wird aber überwiegend verneint. Der Nacherbe tritt in sie ein und kann sie nur unter den allgemeinen Voraussetzungen auflösen. (T2)

6 Ob 66/05gOGH12.10.2006

Auch; Beisatz: § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T3)

10 Ob 85/11iOGH06.12.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 54/21sOGH23.06.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920903_OGH0002_0070OB00587_9200000_001

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