OGH 3Ob545/92 (RS0040878)

OGH3Ob545/9226.8.1992

Rechtssatz

Stehen Klagsforderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang (Konnexität), dann ist die Fällung eines die beklagte Partei zu einer Zahlung verhaltenden Teilurteiles allerdings unzulässig. Ein als nicht berechtigt erachtetes Teilbegehren der klagenden Partei kann aber stets mit Teilurteil abgewiesen werden.

Normen

ZPO §391 Abs3 C

3 Ob 545/92OGH26.08.1992
4 Ob 1581/94OGH12.07.1994

Beisatz: Über den die eingewendete konnexe Gegenforderung übersteigenden Teil der Hauptforderung kann mit Teilurteil entschieden werden. (T1)

7 Ob 2027/96fOGH13.03.1996

Auch; nur: Stehen Klagsforderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang (Konnexität), dann ist die Fällung eines die beklagte Partei zu einer Zahlung verhaltenden Teilurteiles allerdings unzulässig. (T2)

10 Ob 2113/96zOGH12.09.1996

Auch; nur T2; Beis wie T1

7 Ob 235/02pOGH13.11.2002

Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/152

1 Ob 6/05xOGH24.05.2005

Beis ähnlich wie T1

2 Ob 21/07pOGH17.12.2007

Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/199

6 Ob 13/11xOGH13.10.2011

Beis wie T1

2 Ob 237/14pOGH06.08.2015

Auch; nur T2

9 Ob 71/17gOGH17.05.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00545_9200000_001