OGH 1Ob25/92 (RS0036038)

OGH1Ob25/9225.8.1992

Rechtssatz

Die Notwendigkeit von Kosten kann immer nur nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung beurteilt werden. Diese muß nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozeßerfolges erwarten lassen (hier: Kosten eines erfolglosen Rechtsmittelverfahren gegen ein stattgebendes Zwischenurteil).

Normen

ZPO §41 F1
ZPO §50
ZPO §393 Abs4

1 Ob 25/92OGH25.08.1992

Veröff: RZ 1994/26 S 69

1 Ob 536/94OGH29.03.1994

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten aufgelaufen sind, ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs vom Standpunkt ex ante vorzunehmen. (T1)

9 Ob 104/00kOGH11.04.2001

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920825_OGH0002_0010OB00025_9200000_001

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