OGH 4Ob531/92 (RS0023267)

OGH4Ob531/9214.7.1992

Rechtssatz

Der Pistenfahrer - welcher ja zu einer kontrollierten Fahrweise verpflichtet ist und die Abfahrt sowie die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit genau zu beobachten hat -, muß mit den häufig auf Pisten vorkommenden Geländehindernissen und ungünstigen Schneeverhältnissen rechnen. Verhältnisse und Zustände, die auf Pisten durchaus nicht ungewöhnlich sind, erfordern keine Sicherungsvorkehrung.

Normen

ABGB §1295 IId4a
ABGB §1295 IId4b1

4 Ob 531/92OGH14.07.1992

Veröff: ZVR 1993/97 S 218

3 Ob 213/14sOGH18.12.2014

Auch

5 Ob 11/18fOGH15.05.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0040OB00531_9200000_002

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