OGH 1Ob577/92 (RS0002543)

OGH1Ob577/9214.7.1992

Rechtssatz

Handelt es sich nicht um Ansprüche, die anläßlich der Erledigung der Zwangsverwaltungsrechnung bereits erfolglos beim Exekutionsgericht erhoben wurden oder im Verfahren zur Genehmigung der Rechnungslegung hätten erhoben werden können, liegt kein Fall des § 118 EO vor. (Im vorliegenden Fall wurde ein Schadenersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter darauf gestützt, dieser habe nach rechtskräftiger Erledigung der von ihm gelegten Rechnung einen auch ihn bindenden Auszahlungsauftrag des Exekutionsgerichtes mißachtet.)

Normen

EO §118

1 Ob 577/92OGH14.07.1992

Veröff: RZ 1994/6 S 19

7 Ob 45/01wOGH17.05.2001

Ähnlich; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00577_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)