1 Ob 30/92 | OGH | 14.07.1992 |
Veröff: SZ 65/108 |
6 Ob 107/99z | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T1) Beisatz: Ist bereits abzusehen, dass durch die vorgeschlagene Klageführung Prozesskosten auflaufen werden, die sich letztendlich auf der Passivseite des Verlassenschaftsvermögens niederschlagen werden, kommt eine Genehmigung der Klage nicht in Betracht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_002
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