OGH 2Ob522/92 (RS0047320)

OGH2Ob522/9227.5.1992

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass der Unterhaltsanspruch rasch durchsetzbar sein soll, dies ändert aber nichts daran, dass dann, wenn behauptet wird, der Unterhalt werde durch tatsächliche und ständige finanzielle Zuwendungen (hier: Überlassung von Benützungsentgelt aus Liegenschaftsanteil) ohnedies gedeckt, dieser Einwand einer zielführenden Überprüfung zugeführt werden muss. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtige hiefür beweispflichtig ist und dass demnach unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes berücksichtigt werden können.

Normen

ABGB §140 Aa

2 Ob 522/92OGH27.05.1992

Veröff: ÖA 1993,24

8 Ob 162/00gOGH21.12.2000

Auch

7 Ob 164/06bOGH30.08.2006

Ähnlich; Beisatz: Soweit den Unterhaltspflichtigen Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0020OB00522_9200000_001

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