OGH 4Ob7/92 (RS0062431)

OGH4Ob7/9212.5.1992

Rechtssatz

Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens.

Normen

ABGB §42 A
ABGB §43 C
HGB §37 Abs2
UWG §9 C4b

4 Ob 7/92OGH12.05.1992

Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371

4 Ob 93/92OGH10.11.1992

Beisatz: Wie weit eine solche Gestattung reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. "Candy § Company. (T1) Veröff: ÖBl 1993,15

4 Ob 115/94OGH18.10.1994

Vgl auch; Veröff: SZ 67/174

4 Ob 1056/95OGH10.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Eine Markenlizenz berichtigt zum Einwand gegen die Zeicheninhaber, dass er die Benützung des Zeichens dulden müsse. (T2)

4 Ob 311/00iOGH16.01.2001

Veröff: SZ 74/5

17 Ob 2/10hOGH21.06.2010

Beisatz: Namenslizenzverträge sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. (T3); Veröff: SZ 2010/70

4 Ob 124/10dOGH31.08.2010

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Gestattung des Namensgebrauchs wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen, sondern als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs‑ (allenfalls auch Schadenersatz‑)Ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten. (T4); Beisatz: So bereits 4 Ob 85/00d. (T5)

4 Ob 263/16dOGH24.01.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_007

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