OGH 10Bkd4/91 (RS0057226)

OGH10Bkd4/914.5.1992

Rechtssatz

Auch emeritierte Rechtsanwälte und ausgeschiedene Rechtsanwaltsanwärter sind zu Anträgen auf Feststellung, daß ihre Disziplinarstrafen getilgt sind, berechtigt.

Normen

DSt 1990 §76 Abs1

10 Bkd 4/91OGH04.05.1992
20 Ds 4/17vOGH24.04.2017

Vgl; Beisatz: Da die Vollzugsbestimmungen des DSt eine Differenzierung nicht kennen, ist auch ein emeritierter Rechtsanwalt Vollzugsobjekt rechtskräftiger Geldbußen und folglich legitimiert, einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung – ebenso wie einen Antrag auf Wiederaufnahme – zu stellen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920504_OGH0002_010BKD00004_9100000_002

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