OGH 8Ob627/91 (RS0011377)

OGH8Ob627/919.4.1992

Rechtssatz

Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt; bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde.

Normen

ABGB §451 A
ABGB §451 E
KO §12 Abs1
KO §31 Abs1 Z2 Fall1

8 Ob 627/91OGH09.04.1992

Veröff: ÖBA 1993,306 (Fink) = SZ 65/59

10 Ob 512/95OGH12.12.1995

nur: Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs. 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt. (T1) Beisatz: Als Erwerbszeitpunkt eines Grundpfandrechtes gilt der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches. (T2)

6 Ob 2290/96zOGH05.12.1996

Beis wie T2

5 Ob 2403/96kOGH30.09.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 280/00wOGH14.12.2000

Auch; nur: Bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Erwerbszeitpunkt ist bei der Sicherungszession die Verständigung des Drittschuldners, bei der exekutiven Pfändung von Fahrnissen die pfandweise Beschreibung (§ 253 Abs 1 EO), bei Liegenschaften der Tag des Einlangens des Exekutionsantrages beim Grundbuchsgericht. (T4) Beisatz: Für den nach § 12 Abs 1 KO zu beurteilenden Pfandrechtserwerb ist bei der Pfändung von Forderungen der Tag der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner der maßgebliche Begründungszeitpunkt. (T5); Veröff: SZ 73/197

1 Ob 201/01tOGH30.04.2002

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/56

10 Ob 29/07yOGH05.06.2007

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19920409_OGH0002_0080OB00627_9100000_001