OGH 4Ob13/92 (RS0076417)

OGH4Ob13/927.4.1992

Rechtssatz

Da die urheberrechtliche Verwertung der Bearbeitung notwendigerweise eine solche des bearbeitenden Werkes in sich schließt und deshalb auch von ihrem Schöpfer nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes vorgenommen werden darf, wird das an der Bearbeitung bestehende Urheberrecht des Bearbeiters als abhängiges Urheberrecht bezeichnet.

Normen

UrhG §5 Abs1

4 Ob 13/92OGH07.04.1992

Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176

4 Ob 274/02aOGH17.12.2002

Vgl auch

4 Ob 115/09dOGH08.09.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/120

4 Ob 21/18vOGH20.02.2018

Vgl auch; nur: Da die urheberrechtliche Verwertung der Bearbeitung notwendigerweise eine solche des bearbeitenden Werkes in sich schließt, darf sie von ihrem Schöpfer nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes vorgenommen werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00013_9200000_004

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