OGH 7Ob546/92 (RS0042096)

OGH7Ob546/922.4.1992

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht vom Erstgericht nicht getroffene Feststellungen für entscheidungswesentlich hält, so darf es sich mit einer Verlesung der erstinstanzlichen Protokolle über unmittelbare Beweisaufnahmen nur dann zufrieden geben, wenn es die Parteien darauf aufmerksam gemacht hat, daß der vom Erstgericht nicht verwendete Inhalt der Beweisaufnahmeprotokolle als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte.

Normen

ZPO §488 Abs4

7 Ob 546/92OGH02.04.1992

Veröff: RZ 1993/91 S 260

5 Ob 572/93OGH21.12.1993

Beisatz: Wird diese Bekanntgabe unterlassen, dann begründet die dennoch durchgeführte mittelbare Beweisaufnahme im Sinne des § 281 a ZPO eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechtes, sofern das vom Erstgericht unmittelbar verwertete Beweismittel auch dem Berufungsgericht zur Verfügung gestanden wäre. (T1)

1 Ob 241/99vOGH27.10.1999

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObA 30/02yOGH21.02.2002

Auch

3 Ob 235/01gOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei Beweisergänzungen kommt §281a ZPO (ohne die Beschränkung des §488 Abs4 ZPO) zur Anwendung. (T2)

3 Ob 68/04bOGH29.06.2004

Abweichend; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920402_OGH0002_0070OB00546_9200000_002

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