OGH 1Ob547/92 (RS0013378)

OGH1Ob547/921.4.1992

Rechtssatz

Wird ein vom Unternehmer angeliefertes und verarbeitetes Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - derart eng verbunden, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte, so wird dieses Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache.

Normen

ABGB §294 F
ABGB §297 A
ABGB §414 ff
ABGB §1165 F

1 Ob 547/92OGH01.04.1992

Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269

8 Ob 157/99tOGH22.12.1999

Veröff: SZ 72/211

1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. (T1); Veröff: SZ 73/57

7 Ob 116/14fOGH09.07.2014

Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (§ 1166 ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T2)<br/>Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T3)<br/>

6 Ob 208/13aOGH09.10.2014

Auch

10 Ob 32/17dOGH14.11.2017

Vgl; Beisatz: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die Möglichkeit der wirtschaftlichen Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T4)<br/>Beisatz: Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920401_OGH0002_0010OB00547_9200000_001

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