Rechtssatz
Die Qualifizierung der "Wegzeit" als Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft beruht nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien darauf, daß damit der Zeitaufwand für die (regelmäßig zusätzliche) Wegstrecke abgegolten wird, die der Arbeitnehmer zwischen dem "ständigen Betrieb" und dem "nichtständigen Arbeitsplatz" zurücklegen muß, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum "ständigen Betrieb", der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten, die auf betrieblichen Erfordernissen, nämlich der Verrichtung der Arbeit auf entfernter liegenden Baustellen, beruhen.
Normen
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktVIII Z6
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktVIII Z7
9 ObA 59/92 | OGH | 18.03.1992 |
Veröff: Arb 11017 = RdW 1992,348 |
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_009OBA00059_9200000_001
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