OGH 9ObA53/92 (RS0021688)

OGH9ObA53/9218.3.1992

Rechtssatz

Die Zahlung eines Entgelts bei Rufbereitschaft kann dem Dienstnehmer nicht mit der Begründung versagt werden, dass er keine Arbeit leiste, weil auch diese Zeit nicht völlig zu seiner freien Verfügung steht; der Dienstgeber, der die Rufbereitschaft verlangt, macht wenigstens zum Teil von der Arbeitskraft des Dienstnehmers Gebrauch. Auf der Grundlage des Arbeitsvertragsrechtes handelt es sich jedenfalls um Arbeitsleistungen, die zu entlohnen sind.

Normen

ABGB §1152 B
AZG §5

9 ObA 53/92OGH18.03.1992

Veröff: EvBl 1992/177 S 763 = ZAS 1993/6 S 104 (Andexlinger) = Arb 11018 = WBl 1992,259 = RdW 1992,350

8 ObA 321/01sOGH29.08.2002

Beisatz: Auch während der "Erreichbarkeit per Handy" ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt, weil ihn die Verpflichtung trifft, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebsbereit und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden kann. Auch diese Form angeordneter Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck den Begriff der Rufbereitschaft (vergleiche Bundesarbeitsgericht in ARD 5155/9/2000). Dazu kommt, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten muss, im Falle eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können. (T1); Veröff: SZ 2002/109

9 ObA 71/04pOGH06.04.2005

Beis wie T1; Beisatz: Auch bloßes Warten bindet den Dienstnehmer; jede zeitliche Bindung für Zwecke eines anderen ist so gesehen eine Leistung. Maßgeblich ist dabei der Umstand, dass der Dienstnehmer - wenngleich in geringerer Intensität - fremdbestimmt ist. (T2)

8 ObA 61/18fOGH25.01.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_009OBA00053_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)