Rechtssatz
Beim Bereitschaftsdienst in Form der Rufbereitschaft, bei der der Dienstnehmer nicht an der Arbeitsstätte selbst oder in deren unmittelbaren Nähe anwesend zu sein hat, sondern seinen jeweiligen Aufenthaltsort wählen kann und den Dienstgeber nur davon unterrichten muss, wo er erreichbar ist, handelt es sich nicht um eine Arbeitsleistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Dienstnehmer nicht schon auf Grund der ihn treffenden allgemeinen Treuepflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich vereinbart und abgegolten werden muss.
9 ObA 53/92 | OGH | 18.03.1992 |
Veröff: EvBl 1992/177 S 763 = Arb 11018 = ZAS 1993/6 S 104 (Andexlinger) = WBl 1992,259 = RdW 1992,350 |
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_009OBA00053_9200000_003
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