OGH 5Ob509/92 (RS0065492)

OGH5Ob509/9210.3.1992

Rechtssatz

Wer als Verbraucher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, ist so zu behandeln, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben.

Normen

KSchG §3

5 Ob 509/92OGH10.03.1992

Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54

7 Ob 78/04bOGH28.07.2004

Vgl aber; Beisatz: Eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts kommt dann nicht in Frage, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten per Telefax übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise eine Überrumpelungssitation vorliegt (telefonische Kontaktaufnahme durch den Unternehmer mit anschließendem Fax-Anbot und unmittelbar darauf erfolgter Fax-Annahme durch den Verbraucher). (T1); Veröff: SZ 2004/113

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_005

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