OGH 5Ob18/92 (RS0069443)

OGH5Ob18/9210.3.1992

Rechtssatz

"Verbesserungsarbeit" strebt an, aus dem bestehenden Zustand einen besseren, vorteilhafteren, aus verschiedenen Gründen positiver bewerteten zu machen (Krejci in: Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 238). Dies kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall die Erreichung dieses Zustandes fördernden oder hindernden Umstände beurteilt werden.

Normen

MRG §8 Abs2

5 Ob 18/92OGH10.03.1992
5 Ob 15/96OGH27.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fensteraustausch: Holz- oder Kunststoffenster; keine Duldungspflicht des Mieters, wenn der Einbau von Kunststoffenstern wegen der vorhandenen Einzelofenheizung gravierende, der Gesundheit nachteilige Folgen hätte. (T1)

5 Ob 107/97iOGH08.07.1997

Beisatz: Ob die Ersetzung von Holzrahmenfenstern mit Außen- und Innenflügeln durch Verbundfenster (Kunststoffenster) eine Verbesserung darstellt, kann nur durch wertenden Vergleich der mit den einzelnen Fenstergattungen im konkreten Einzelfall verbundenen Wirkungen beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Duldungspflicht des Mieters bei Verbesserung der Wärmedämmung, der Kippmöglichkeit und der geringeren Wartung bejaht. (T3)

5 Ob 151/02wOGH27.08.2002

Vgl auch

5 Ob 20/11vOGH07.10.2011

Auch; nur: "Verbesserungsarbeit" strebt an, aus dem bestehenden Zustand einen besseren, vorteilhafteren, aus verschiedenen Gründen positiver bewerteten zu machen, auch wenn der gegenwärtige Zustand nicht mangelhaft erscheint. (T4)

5 Ob 73/12iOGH26.07.2012

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Lifteinbau. (T5)

5 Ob 32/18vOGH13.03.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00018_9200000_001

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