OGH 4Ob8/92 (RS0079348)

OGH4Ob8/9210.3.1992

Rechtssatz

Auch bei überragender Verkehrsgeltung (mehr als fünfzig Prozent Bekanntheitsgrad) kann Verwechslungsgefahr bei völliger Branchenverschiedenheit nicht einfach unterstellt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vor allem der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen.

Normen

UWG §9 C3a

4 Ob 8/92OGH10.03.1992
4 Ob 51/92OGH28.04.1992

Beisatz: Ein hoher Bekanntheitsgrad kann die Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Unternehmen mit ähnlicher Firma auch positiv beeinflussen; das wäre bei Unternehmen, die ihre ähnlichen Bezeichnungen von zwei im Firmenkern gleichnamigen Konzernen mit völlig unterschiedlichem Aufgabengebiet und Hauptsitz in verschiedenen Staaten ableiten, durchaus denkbar. (T1)

4 Ob 55/92OGH16.06.1992

Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.

17 Ob 12/11fOGH19.09.2011

Vgl; nur: Von einer überragenden Verkehrsgeltung ist im Regelfall bei einem Bekanntheitsgrad von mehr als fünfzig Prozent auszugehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0040OB00008_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)