Bkd 120/89 | OGH | 02.03.1992 |
16 Bkd 6/00 | OGH | 09.10.2000 |
nur: Aus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42 ua) - aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten. (T1); Beisatz: Hier: § 3 DSt. (T2) |
14 Bkd 12/07 | OGH | 14.04.2008 |
Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert § 18 RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T3) |
9 Bkd 4/08 | OGH | 18.05.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Verlangt ist nicht eine inhaltliche Stellungnahme; vielmehr soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Nach Lage des Falles kann der Rechtsanwalt der Standespflicht nach § 18 RL-BA auch dadurch gerecht werden, dass er Schreiben eines Rechtsanwaltskollegen binnen angemessener Frist bestätigt und mitteilt, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. (T4) |
10 Bkd 6/10 | OGH | 02.05.2011 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt den an einen Kollegen gerichteten Brief mit einer Grußformel zu versehen hat, die das Wort „kollegial“ oder ähnliches enthält. (T5); Beisatz: Hier: Schriftlicher Verweis nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt. (T6) |
27 Ds 1/17d | OGH | 15.02.2018 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19920302_OGH0002_000BKD00120_8900000_001
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