OGH Bkd120/89 (RS0055794)

OGHBkd120/892.3.1992

Rechtssatz

Aus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42 ua) - aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten; selbst hier hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine schriftliche Antwort geboten ist. Bei fehlendem Rechtsanspruch der Klientin auf ein schriftliches Schadenersatzpflicht - Anerkenntnis ist auch die Unterlassung einer schriftlichen Übernahme der Bereinigungspflicht standesrechtlich nicht geboten.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C4
DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

Bkd 120/89OGH02.03.1992
16 Bkd 6/00OGH09.10.2000

nur: Aus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42 ua) - aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten. (T1); Beisatz: Hier: § 3 DSt. (T2)

14 Bkd 12/07OGH14.04.2008

Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert § 18 RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T3)

9 Bkd 4/08OGH18.05.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Verlangt ist nicht eine inhaltliche Stellungnahme; vielmehr soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Nach Lage des Falles kann der Rechtsanwalt der Standespflicht nach § 18 RL-BA auch dadurch gerecht werden, dass er Schreiben eines Rechtsanwaltskollegen binnen angemessener Frist bestätigt und mitteilt, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. (T4)

10 Bkd 6/10OGH02.05.2011

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt den an einen Kollegen gerichteten Brief mit einer Grußformel zu versehen hat, die das Wort „kollegial“ oder ähnliches enthält. (T5); Beisatz: Hier: Schriftlicher Verweis nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt. (T6)

27 Ds 1/17dOGH15.02.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920302_OGH0002_000BKD00120_8900000_001

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