OGH 4Ob114/91 (RS0065977)

OGH4Ob114/9125.2.1992

Rechtssatz

Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Über den Inhalt des Geheimnisses sagt § 23 Abs 1 KWG nichts aus; es muß sich aber jedenfalls um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen.

Normen

ABGB §1295 Abs1 IIf7g
BWG §38 Abs1
BWG §38 Abs2
KWG 1979 §23

4 Ob 114/91OGH25.02.1992

Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)

3 Ob 281/01xOGH27.02.2002

nur: Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Es muss sich um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1) Beisatz: Ein Kunde kann auf Grund der Verletzung des Bankgeheimnisses gegenüber einem anderen Kunden keine Schadenersatzansprüche gegen die Bank ableiten. (T2)

9 Ob 34/12hOGH26.11.2012

Auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ iSd § 38 BWG erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. (T3); Beisatz: Die Aufzählung der Durchbrechungen des Bankgeheimnisses in § 38 Abs 2 BWG ist nur demonstrativ. (T4); Veröff: SZ 2012/127

9 Ob 62/16gOGH27.09.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Kreditvertragsrelevante Daten. (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/107

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_011

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