OGH 1Ob536/92 (RS0057759)

OGH1Ob536/9219.2.1992

Rechtssatz

Der Gesetzgeber zieht die einvernehmliche Aufteilung des Vermögens der gerichtlichen Entscheidung vor; daher bestehen gegen eine Vereinbarung der Parteien über einen Verfahrensstillstand zwecks außergerichtlicher Regelung des Aufteilungsanspruches keine Bedenken. Dies gilt auch für außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens.

Normen

EheG §95

1 Ob 536/92OGH19.02.1992
6 Ob 209/07iOGH13.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs der Präklusivfrist des § 95 EheG, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. (T1)

3 Ob 205/08fOGH19.11.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 44/10iOGH05.10.2010

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 94/12yOGH24.05.2012

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 111/14aOGH18.09.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Werden Vergleichsgespräche noch mehrere Wochen vor Ablauf der Frist abgebrochen, ist darzulegen, warum die Einbringung binnen der noch verbliebenen offenen Frist unmöglich oder unzumutbar wäre, und somit der Eintritt der Ablaufhemmung darzustellen. (T2)<br/>

5 Ob 178/15kOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0010OB00536_9200000_001

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