OGH 5Ob9/92 (RS0070365)

OGH5Ob9/9218.2.1992

Rechtssatz

Eine am Ziel der gesetzlichen Regelung orientierte Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses hat an der im Falle einer Neuvermietung bestmöglichen Verwertung des Bestandobjektes Maß zu nehmen, die nach Lage der Dinge eben auch darin bestehen kann, ein aus zahlreichen Räumen bestehendes und sich sogar über mehrere Stockwerke erstreckendes Bestandobjekt in mehrere getrennt vermietbare Einheiten zu zerlegen.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §16 Abs1

5 Ob 9/92OGH18.02.1992

Veröff: WoBl 1992,81

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0050OB00009_9200000_001

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