OGH 9ObA5/92 (RS0035901)

OGH9ObA5/9212.2.1992

Rechtssatz

Die Prozessvollmacht ist eine Formalvollmacht, weil ihr Entstehen an die Verwendung des Begriffes "Prozessvollmacht" oder eines sinngemäßen Ausdruckes gebunden ist. Die gewillkürte Vertretung im Prozess stützt sich grundsätzlich auf die Vertretungsregeln des Privatrechtes. Auch hier ist zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Bevollmächtigung wird der Vertreter nach außen zum Handeln im Namen der Partei berechtigt. Im Innenverhältnis ist es im allgemeinen der Auftrag, durch den der Auftraggeber den Beauftragten verpflichtet, für ihn tätig zu werden.

Normen

ZPO §31

9 ObA 5/92OGH12.02.1992
3 Ob 183/99dOGH25.08.1999

Vgl auch

6 Ob 265/06yOGH30.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Bei Rechtsanwälten ist die Verwendung des Begriffes „Prozessvollmacht" oder eines sinngemäß entsprechenden Ausdrucks nicht erforderlich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00005_9200000_001

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