OGH 10ObS349/91 (RS0085805)

OGH10ObS349/9128.1.1992

Rechtssatz

Erklären beide Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher der geladene Sachverständige nicht erschienen ist und in welcher das Beweisverfahren durch Verlesung der von diesem Sachverständigen (teilweise bereits im erstgerichtlichen Verfahren) erstatteten Gutachten teilweise wiederholt bzw ergänzt wurde, ihr Einverständnis zur Verlesung des Gutachtens, bildet die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Sachverständigen keinen Verfahrensmangel.

Normen

ASGG §75 Abs2

10 ObS 349/91OGH28.01.1992

Veröff: SSV-NF 6/7

10 ObS 190/13hOGH28.01.2014

Vgl

10 ObS 55/19iOGH28.05.2019

Vgl; Beisatz: Auch die Nichtanberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung bildet bei einverständlicher Verlesung des Sachverständigengutachtens in erster Instanz keinen Mangel des Berufungsverfahrens. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_010OBS00349_9100000_002

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