OGH 4Ob512/92 (RS0047563)

OGH4Ob512/9228.1.1992

Rechtssatz

Bei beiderseitigem Einkommen von Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt der Ehegattin mit rund vierzig Prozent des Nettofamilieneinkommens; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent zu verringern.

Normen

ABGB §140 Ba

4 Ob 512/92OGH28.01.1992
4 Ob 2025/96iOGH14.05.1996

Beisatz: Der schlechter verdienende Ehegatte hat auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach seinen Kräften und nach der bisherigen Lebensgestaltung durch eigenen Erwerb seinen Unterhalt zu decken. Er hat einen Ergänzungsanspruch, wenn sein Einkommen wesentlich niedriger ist als das des anderen Ehegatten. (T1)

7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0040OB00512_9200000_001