Normen
EO §35 Ag
9 ObA 229/91 | OGH | 15.01.1992 |
7 Ob 151/13a | OGH | 13.11.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_009OBA00229_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wurde der Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer, im Vorprozess nicht vorgebrachter - aber damals bereits entstandener - anspruchsvernichtender Tatsachen das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB mangelnde aktivlegitimation), der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist daher ausgeschlossen. Die Rechtskraft eines Urteils kann nur durch eines der erschöpfend in der Prozessordnung vorgesehenen Mittel beseitigt werden.
Normen
EO §35 Ag
9 ObA 229/91 | OGH | 15.01.1992 |
7 Ob 151/13a | OGH | 13.11.2013 |
Auch |
JJR_19920115_OGH0002_009OBA00229_9100000_001
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