OGH 1Ob506/92 (RS0012371)

OGH1Ob506/9215.1.1992

Rechtssatz

Die Auslegung der letztwilligen Verfügung hat von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Die Zusammenschau der letztwilligen Erklärung als Einheit kann zum Ergebnis führen, dass auch der Mangel der ausdrücklichen Erklärung, eine in der Verfügung benannte Person zum Erben zu berufen, unschädlich ist.

Normen

ABGB §552
ABGB §553

1 Ob 506/92OGH15.01.1992

JBl 1992,587 = NZ 1992,152

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

nur: Die Auslegung der letztwilligen Verfügung hat von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. (T1); Veröff: SZ 2010/143

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

nur T1<br/>Veröff: SZ 2012/49

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00506_9200000_001

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