OGH 8Ob591/90 (RS0014608)

OGH8Ob591/9019.12.1991

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Zahlung einer Stornogebühr als Gegenleistung für die Einräumung des Rechtes auf Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ist bei Kauf- und Werkverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend.

Normen

ABGB §864a

8 Ob 591/90OGH19.12.1991

Veröff: EvBl 1992/109 S 503

3 Ob 237/16yOGH26.01.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/7

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0080OB00591_9000000_002

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