OGH 7Ob603/91 (RS0062729)

OGH7Ob603/9119.12.1991

Rechtssatz

Der Kommissionär ist nicht berechtigt, das Ausführungsgeschäft ohne Zustimmung des Kommittenten zu stornieren. Den Rückersatz des Erlöses des Kommissionsgutes kann er daher vom Kommittenten nur fordern, wenn er beweist, daß eine Stornierung des Ausführungsgeschäftes nicht zu umgehen war.

Normen

HGB §384

7 Ob 603/91OGH19.12.1991

Veröff: SZ 64/190 = EvBl 1992/52 S 234 = RdW 1992,307

4 Ob 167/09aOGH20.10.2009

Vgl; Beisatz: Ist die Rückabwicklung des Ausführungsgeschäfts nicht zu vermeiden, so hat der Kommittent dem Kommissionär nach § 1435 ABGB den ihm nach § 384 Abs 2 UGB überlassenen Erlös rückauszufolgen. (T1)

1 Ob 17/15dOGH03.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0070OB00603_9100000_001

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