OGH 10ObS257/91 (RS0009422)

OGH10ObS257/9117.12.1991

Rechtssatz

Aus dem richtig verstandenen Wesen der ehelichen Beistandspflicht ist jedoch abzuleiten, daß sie einerseits ein bestimmtes Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten umfaßt, der eine erhebliche Verletzung dieser Pflicht als Eheverfehlung geltend machen könnte, daß sie andererseits aber nur dem anderen Ehegatten selbst und nicht etwa der Allgemeinheit Rechte einräumen soll. Insoweit gilt die wechselseitige Beistandspflicht der Ehegatten nur im Verhältnis zueinander, ohne Rechte Dritter zu begründen.

Normen

ABGB §90

10 ObS 257/91OGH17.12.1991

JBl 1992,403 = SZ 64/181 = SSV-NF 5/138

7 Ob 138/08gOGH09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_010OBS00257_9100000_003

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