OGH 5Ob112/91 (RS0070301)

OGH5Ob112/9117.12.1991

Rechtssatz

Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. Ein Interesse des Vermieters an der Durchführung (der verfahrensgegenständlichen) davon abweichender Erhaltungsarbeiten kann daher sehr wohl bestehen.

Normen

MRG §18 ff

5 Ob 112/91OGH17.12.1991
1 Ob 6/00iOGH28.04.2000

nur: Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_005