OGH 4Ob568/91 (RS0042447)

OGH4Ob568/9117.12.1991

Rechtssatz

Der Streitgegenstand besteht zwar auch dann in einem Geldbetrag, wenn das Begehren auf Feststellung des Bestehens (oder Nichtbestehens) einer Geldforderung oder ähnliches gerichtet ist; das müßte auch gelten, wenn die Feststellung darauf gerichtet ist, daß zahlenmäßig bestimmte Forderungen verschiedener Altgläubiger nur mit der jeweiligen Zessionsvaluta auf den Neugläubiger übergegangen seien. Der Streitwert kann in diesem Fall nicht höher sein als der Wert der Forderungen selbst.

Normen

ZPO §500 IIA2
ZPO §502 Da3

4 Ob 568/91OGH17.12.1991

Veröff: SZ 64/178

8 Ob 14/95OGH24.05.1995

nur: Der Streitgegenstand besteht zwar auch dann in einem Geldbetrag, wenn das Begehren auf Feststellung des Bestehens (oder Nichtbestehens) einer Geldforderung oder ähnliches gerichtet ist. Der Streitwert kann in diesem Fall nicht höher sein als der Wert der Forderungen selbst. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)