OGH 5Ob28/91 (RS0070018)

OGH5Ob28/9110.12.1991

Rechtssatz

Anträge nach den §§ 18 ff MRG haben im Regelfall unter Berücksichtigung aller vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers (Haus = Liegenschaft = Grundbuchskörper) zu erfolgen, sodass in einem solchen Verfahren allen Mietern von auf dieser Liegenschaft befindlichen Mietgegenständen Parteistellung zukommt.

Normen

MRG §18 ff
MRG §37 Abs3 Z3

5 Ob 28/91OGH10.12.1991

Veröff: WoBl 1992,154 (Call)

5 Ob 165/08pOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Ein Verfahren nach § 18 MRG erfasst notwendig das ganze „Haus" im Sinn des § 17 MRG. (T1); Beisatz: Auch die von Wohnungseigentümern vermieteten Objekte sind rechnerisch bei Ermittlung einer Erhöhung nach § 18 MRG mitzuberücksichtigen. Das betrifft nicht nur die Errechnung der Hauptmietzinsreserve beziehungsweise des Hauptmietzinsabgangs im gesamten Verrechnungszeitraum, sondern jedenfalls bei „Altmietern" in vor dem 1. 7. 2002 eingeleiteten Verfahren aufgrund der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 5 WEG auch die effektiven Mietzinseingänge. (T2)

5 Ob 253/09fOGH25.03.2010

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist das ganze Haus, die ganze Wohnungseigentumsliegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile, von einem Anspruch nach dem MRG erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_0050OB00028_9100000_001

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