OGH 3Ob105/91 (RS0003718)

OGH3Ob105/9127.11.1991

Rechtssatz

Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern. Für den Regelfall, wenn keine gegenteiligen wirtschaftlichen Gesichtspunkte anderes nahelegen, ist im Zweifel auf die reale Entfernung abzustellen.

Normen

ABGB §294 C
ABGB §294 E
EO §252

3 Ob 105/91OGH27.11.1991

Veröff: SZ 64/166 = EvBl 1992/62 S 275 = JBl 1992,515 (Holzner) = RdW 1992,178

9 Ob 2048/96hOGH04.12.1996

nur: Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern. (T1)

9 Ob 1/07yOGH02.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zubehöreigenschaft von Jagdeinrichtungen nach § 88 NÖ Jagdgesetz. (T2)

6 Ob 127/17wOGH29.08.2017

Veröff: SZ 2017/90

8 Ob 43/19kOGH24.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0030OB00105_9100000_002

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