Rechtssatz
Solange die Einheit von Unternehmenszubehör und Betriebsliegenschaft noch nicht endgültig - sei es durch Entfernung einzelner Zubehörstücke oder durch gänzliche Umwidmung der Liegenschaft oder den Wegfall der Absicht gemeinsamer Verwertung - weggefallen ist, ist von der Zugehörigkeit der strittigen Sachen zur Liegenschaft auszugehen. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der durch die Verkehrsauffassung objektiv bestimmte äußere Tatbestand, wobei es vor allem auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung ankommt.
3 Ob 105/91 | OGH | 27.11.1991 |
Veröff: SZ 64/166 = EvBl 1992/62 S 275 = JBl 1992,515 (Holzner) = RdW 1992,178 |
Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00105_9100000_001
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