Rechtssatz
Bei der Ausübung des durch § 34 Abs 2 GebAG eröffneten richterlichen Ermessens ist wohl auf die Interessen der Rechtspflege Bedacht zu nehmen, womit der Gesetzgeber eine gewisse Beschränkung der Gebührenhöhe nach oben bezweckt. Andererseits ist jedoch eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleichartige oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Lediglich in den Fällen der pauschalierten Gebührenbestimmung beschränkt sich das Ermessen nicht nur auf die Höhe des Gebührensatzes, sondern auch auf den zuzubilligenden Zeitaufwand. Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die gemäß dem § 34 Abs 2, letzter Satz, GebAG heranzuziehende Gebührenordnung eine Zeitgebühr vorsieht. In diesem Fall ist das Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit eine Tatfrage, für deren Beantwortung grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen auszugehen ist.
Normen
GebAG 1975 §34 Abs2
| 14 Os 153/03 | OGH | 27.01.2004 |
Auch; nur: Das Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit ist eine Tatfrage, für deren Beantwortung grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen auszugehen ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_004
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