OGH 1Ob580/91 (RS0045664)

OGH1Ob580/9120.11.1991

Rechtssatz

Eine erteilte Baubewilligung als eine öffentlich - rechtliche Zulässigerklärung kann niemals privatrechtliche Einwendungen präjudizieren. Die Baubehörde ist nicht berufen, über Privatrechte zu entscheiden.

Normen

JN §1 CX
Krnt BauO §18

1 Ob 580/91OGH20.11.1991

Veröff: RZ 1993/72 S 180

1 Ob 6/00iOGH28.04.2000

Beisatz: Gerade deshalb hat die Baubehörde den Verfahrensbeteiligten auch mit darauf gegründeten Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. (T1)

1 Ob 97/10mOGH06.07.2010

Beisatz: Auf ihre zivilrechtliche Stellung der aus einer behaupteten Servitut allenfalls verpflichteten Eigentümer hat eine dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheids keinerlei Einfluss. (T2)

1 Ob 217/10hOGH23.02.2011

Beis wie T2

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Vgl auch; Dringliche Wirkung eines Bescheids nach der damals geltenden Regelung des § 43 Abs 7 EisbG (T3)

6 Ob 129/14kOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine nach Einräumng der Servitut in Kraft getretene Bauordnung macht die seinerzeitige Dienstbarkeit nicht funktionslos. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0010OB00580_9100000_001

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