OGH 7Ob611/91 (RS0047397)

OGH7Ob611/9114.11.1991

Rechtssatz

Soweit der Unterhaltsschuldner im Erbweg Vermögen erwarb, unterlagen jedenfalls die Erträgnisse dieses Vermögens schon bisher der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Normen

ABGB §140 Bb

7 Ob 611/91OGH14.11.1991
7 Ob 48/00kOGH29.03.2000
10 Ob 57/08tOGH27.01.2009

Auch; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch die Erträgnisse des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten - mag dieses auch im Erbweg erworben worden sein - einzurechnen sind. (T1)

1 Ob 240/09iOGH15.12.2009
1 Ob 231/17bOGH30.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00611_9100000_003

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